Anzeigen zur Vermarktung von Immobilien ab 1. Mai 2014

Die erste und aktuellste Veränderung betrifft all diejenigen, die Immobilien vermarkten, sei es als Mietverwalter, als Bauträger, als Eigentümer oder als Makler. Im §16a Abs. 1 und Abs. 2 EnEV finden Sie eine Regelung, die alle Immobilienanzeigen betrifft. Ab 1. Mai müssen in Anzeigen, die der Vermarktung, Vermietung, oder Verpachtung einer Wohnung oder einer selbstständig zu Wohn- oder Gewerbezwecken nutzbaren Nutzungseinheit dienen, Angaben zur Energieeffizienz des Objektes gemacht werden.

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