Abschlagszahlungen – Gesetzliche Neuregelung vereinfacht Voraussetzungen! Was ist zu beachten, Herr Drumann?

Sind Abschlagszahlungen bei Geschäften des täglichen Lebens so gut wie gar nicht zu finden, sind sie bei Geschäften mit Handwerkern dagegen an der Tagesordnung. In der Regel werden hier Werkverträge geschlossen, bei denen der Gegenstand, um den es geht, erst noch hergestellt werden muss. Dieses herzustellende Werk ist nicht selten von großem Umfang und die Herstellungsdauer dementsprechend lang. Die dadurch dem Handwerker entstehenden, nicht selten hohe Kosten sollen durch Abschlagszahlungen besser handhabbar sein. Geregelt ist die ‚Abschlagzahlung‘ vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a. Das Werkvertragsrecht hat sich mit Wirkung zum 01.01.2018 geändert – auch zur Abschlagszahlung. Im Wesentlichen werden die Voraussetzungen dafür vereinfacht.

Auch bei Werkverträgen größeren Umfangs ist der Handwerker zur Vorleistung verpflichtet. Das bedeutet für ihn nicht selten ein hohes
Risiko. Seit dem Jahr 2000 gibt es gesetzliche Vorschriften, die dem Handwerker das Recht einräumen, Abschläge zu verlangen, auch wenn
keine vertragliche Abrede dazu vorliegt. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) mit Wirkung ab
2009 deutlich erweitert. Die jüngste Neufassung des § 632a BGB bringt weitere Vereinfachungen in Bezug auf die Abschlagszahlung. Regeln bzw. Voraussetzungen, die für Abschlagszahlungen gelten bzw. erfüllt sein müssen, sollte man kennen und beachten. Wohnungswirtschaft-heute befragte dazu Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH

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Herr Drumann, sind Abschlagszahlungen sinnvoll und warum?

Bernd Drumann: Über einen Großauftrag freut sich wohl erst einmal jeder Handwerker. Ein ganz anderes Thema sind dann aber häufig schon die vorhandenen oder aber eben nicht vorhandenen liquiden Mittel, die notwendig sind, um für die benötigten und angelieferten Baustoffe oder teile komplett in Vorleistung gehen zu können. Durch Abschlagszahlungen kann der Handwerker liquide bleiben, und die Gefahr der eigenen Insolvenz wird gemindert. Abschlagszahlungen bewahren ihn u. U. sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung, sollte der Kunde zahlungsunfähig werden. Abschlagszahlungen sind also durchaus sinnvoll.“

Sollten Abschlagszahlungen im Vertrag berücksichtigt werden?

Bernd Drumann: In der Neufassung (s. o.) des § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1 jetzt: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.‘ Streng genommen müssen Abschlagzahlungen also nicht extra vertraglich geregelt werden, da sie bereits gesetzlich vorgesehen sind. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es für beide Vertragspartner besser ist, genau zu vereinbaren, wann eine Abschlagszahlung in welcher Höhe gezahlt werden soll, wenn z. B. erforderliche Stoffe angeliefert wurden. Es hilft sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer bei der Finanzplanung und beugt Missverständnissen und ‚Gedächtnisverlust‘vor.

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